Das Steuerrekursgericht kommt daher zum Schluss, dass die Einwendungen des Rekurrenten die Vermutung des Vorliegens einer Steuerumgehung nicht widerlegen, sondern geradezu bekräftigen. Die Vorinstanz hat unter den vorliegenden Umständen somit zu Recht eine Aufrechnung im Umfang der Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem bezahlten Mietzins vorgenommen.