Der von den Rekurrenten dagegen vorgebrachte Einwand, ihr Sohn sei auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen, weil er seit einem schweren Autounfall körperlich behindert sei und seine Einkünfte daher weit unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat nämlich der Rekurrent die fragliche Wohnung seinem Sohn in der Vorperiode unentgeltlich zur Verfügung gestellt, was dazu führte, dass der Rekurrent den Eigenmietwert versteuern musste.