Da der Bundesgerichtsentscheid neuer ist als der von der Vertreterin der Rekurrenten zitierte VGE vom 18. Juni 2002 in Sachen KStA/O. + D.S. und der diesem zugrunde liegende RGE vom 17. August 2000, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles (nur) die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Die Rekurrenten können aus der durch den erwähnten Bundesgerichtsentscheid überholten „aargauischen Praxis“ nichts für sich ableiten. 294 Steuerrekursgericht 2006