Dieser Entscheid ist zwar, wie die Vertreterin der Rekurrenten zu Recht erwähnt, zur direkten Bundessteuer ergangen, kann jedoch ohne weiteres auf die Kantons- und Gemeindesteuern übertragen werden, weil die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich vergleichbar sind. Da der Bundesgerichtsentscheid neuer ist als der von der Vertreterin der Rekurrenten zitierte VGE vom 18. Juni 2002 in Sachen KStA/O. + D.S. und der diesem zugrunde liegende RGE vom 17. August 2000, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles (nur) die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend.