der Mietvertrag missbräuchlich lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dem Steuerpflichtigen bleibt in einem solchen Fall allerdings der Nachweis offen, dass trotz der bestehenden Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist.“ Dieser Entscheid ist zwar, wie die Vertreterin der Rekurrenten zu Recht erwähnt, zur direkten Bundessteuer ergangen, kann jedoch ohne weiteres auf die Kantons- und Gemeindesteuern übertragen werden, weil die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich vergleichbar sind.