2. Der Rekurrent ist Eigentümer der Liegenschaft B.-strasse 8 in M. Der Eigenmietwert dieser Liegenschaft beträgt Fr. 13'597.-- pro Jahr. Der Rekurrent hat diese Liegenschaft seinem Sohn und dessen Ehefrau im Jahr 2003 für Fr. 4'560.-- vermietet. Dabei ist unbestritten, dass die Rekurrenten von ihrem Sohn und dessen Ehefrau keinerlei andere Gegenleistungen erhalten haben. Die Vorinstanz hat die Differenz von Fr. 9'037.-- unter Hinweis auf den BGE vom 28. Januar 2005 (= StE 2005 B 25.2 Nr. 7) zum Einkommen aufgerechnet. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es sei auf die Aufrechnung zu verzichten. 3. 3.1. Gemäss § 30 Abs. 1 lit.