Den Materialien zum StG kann dazu, soweit ersichtlich, nichts entnommen werden. 3.3. Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts muss (auf Begehren der steuerpflichtigen Person) ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung gewährt werden, wenn alle (abschliessend aufgeführten) Voraussetzungen gemäss § 98 StG („alte“ und „neue“ Liegenschaft selbst bewohnt, Einhaltung Ersatzbeschaffungsfrist, [teilweise] Reinvestition Kauferlös, Ersatzliegenschaft in der Schweiz) erfüllt sind. Die Umstände, unter welchen die ersatzbeschaffte Liegenschaft erworben wurde, dürfen keine Rolle spielen.