selbst bewohnt waren bzw. sind und die gesetzliche Ersatzbeschaffungsfrist eingehalten ist. Streitig ist einzig, ob ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung gewährt werden kann, obwohl die vom Rekurrenten ersatzbeschaffte Liegenschaft im Rahmen einer Erbteilung erworben wurde und der Erbgang gemäss § 97 Abs. 1 lit. a StG einen Steueraufschubtatbestand darstellt, denn gemäss § 103 Abs. 2 StG ist in solchen Fällen jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegründenden Veräusserung (Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer) zu Grunde lag. Den Materialien zum StG kann dazu, soweit ersichtlich, nichts entnommen werden.