Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Beteiligung mit Sondernutzungsrecht), soweit der dabei erzielte Erlös innert 1 Jahr vor oder 3 Jahren nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (§ 98 Abs. 1 StG). 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die vom Rekurrenten mit Kaufvertrag vom 5. Mai 2004 verkaufte, als auch die mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2004 ersatzweise gekaufte Liegenschaft