Wenn der Gesetzgeber eine andere Lösung angestrebt hätte, hätte er eine entsprechende Regelung im Gesetz verankern müssen.“ Der Vertreter beantragt, es sei festzustellen, dass der Rekurrent auf den Fr. 560'000.-- keine Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen habe. 308 Steuerrekursgericht 2006