Der grundstückgewinnsteuerrechtlich unbeachtliche Kaufpreis kann somit auch nicht um eine Ersatzbeschaffung vermindert werden. Die Ersatzbeschaffung in einen Grundstückkauf, welcher dem Veräusserer gemäss § 97 Abs. 1 StG einen gesetzlichen Steueraufschub gewährt, wäre nur möglich, wenn die steuerpflichtige Person gemäss § 97 Abs. 2 StG innert 1 Jahr nach der Veräusserung verlangen würde, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird. Wenn der Gesetzgeber eine andere Lösung angestrebt hätte, hätte er eine entsprechende Regelung im Gesetz verankern müssen.“