Bei einem Grundstückskauf, bei welchem dem Veräusserer ein Besteuerungsaufschub gemäss § 97 Abs. 1 StG gewährt wird, resultieren keine grundstückgewinnsteuerrechtlich anerkennbaren Anlagekosten, welche um den Betrag einer (teilweisen) Ersatzbeschaffung reduziert werden könnten. Der grundstückgewinnsteuerrechtlich unbeachtliche Kaufpreis kann somit auch nicht um eine Ersatzbeschaffung vermindert werden.