Somit kann nicht von einer Reinvestition des Verkaufserlöses im Sinne des Steuergesetzes gesprochen werden. Sofern eine Handänderung zu einem Steueraufschub gemäss § 97 Abs. 1 StG führt, wird diese Handänderung rechtlich so behandelt, als hätte diese Handänderung gar nicht stattgefunden. Bei einem Grundstückskauf, bei welchem dem Veräusserer ein Besteuerungsaufschub gemäss § 97 Abs. 1 StG gewährt wird, resultieren keine grundstückgewinnsteuerrechtlich anerkennbaren Anlagekosten, welche um den Betrag einer (teilweisen) Ersatzbeschaffung reduziert werden könnten.