a StG zu keiner Steuerabrechnung, da eine steueraufschiebende Veräusserung vorliegt. Wird bei dieser Veräusserung der Steueraufschub in Anspruch genommen, ist dadurch aufgrund der vorstehenden Ausführungen automatisch eine Ersatzbeschaffung in diese Liegenschaft ausgeschlossen. Es wird wohl ein Teil des Kaufpreises von Fr. 560'000 an die vier Miterben ausbezahlt, dies führt jedoch infolge Steueraufschub gemäss § 97 Abs. 1 lit. a StG zu keinen Steuerfolgen. Somit kann nicht von einer Reinvestition des Verkaufserlöses im Sinne des Steuergesetzes gesprochen werden.