bei der Gewinnermittlung und Steuerberechnung nicht auf die Handänderung abgestellt wird, bei welcher er selber das Grundstück erworben hat, sondern auf die vorhergehende Handänderung. Der neue Grundeigentümer tritt somit in die Fussstapfen seines Rechtsvorgängers und übernimmt den während dessen Besitzesdauer aufgelaufenen Gewinn und die darauf lastende latente Steuerlast (aber auch die lange Besitzesdauer). Der Kauf der Ersatzliegenschaft über Fr. 700'000 führt gemäss § 97 Abs. 1 lit. a StG zu keiner Steuerabrechnung, da eine steueraufschiebende Veräusserung vorliegt.