294 Steuerrekursgericht 2006 Weil die vom Sohn des Rekurrenten bezahlte Miete von Fr. 4'560.-- lediglich 1/3 des Eigenmietwertes von Fr. 13'597.-- be- trägt, ist gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung eine Steuerumgehung zu vermuten. Der von den Rekurrenten dagegen vorgebrachte Einwand, ihr Sohn sei auf eine finanzielle Un- terstützung angewiesen, weil er seit einem schweren Autounfall kör- perlich behindert sei und seine Einkünfte daher weit unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss den Ausführungen der Vorin- stanz hat nämlich der Rekurrent die fragliche Wohnung seinem Sohn in der Vorperiode unentgeltlich zur Verfügung gestellt, was dazu führte, dass der Rekurrent den Eigenmietwert versteuern musste. Um das zu vermeiden, wurde ihm empfohlen, von seinem Sohn und des- sen Ehefrau „für 2003 ca. 1/3 des Mietwertes der Liegenschaft als Miete einzufordern und als Einnahme 2003 zu deklarieren. Dabei seien allerdings die Grenzen zur Steuerumgehung zu beachten“. Diese Ausführungen zeigen mit aller Klarheit, dass der Grund für die zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn vereinbarte Mietzins- zahlung ausschliesslich darin bestand, Steuern zu sparen. Um das zu erreichen, nahm der Rekurrent sogar in Kauf, dass sein Sohn von ihm finanziell weniger unterstützt wurde, weil er im Gegensatz zum Vorjahr eine Miete bezahlen musste. Das Steuerrekursgericht kommt daher zum Schluss, dass die Einwendungen des Rekurrenten die Vermutung des Vorliegens einer Steuerumgehung nicht widerlegen, sondern geradezu bekräftigen. Die Vorinstanz hat unter den vorliegenden Umständen somit zu Recht eine Aufrechnung im Umfang der Differenz zwischen dem Ei- genmietwert und dem bezahlten Mietzins vorgenommen. 59 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Zur Berechnung der abzugsfähigen Kosten für den Arbeitsweg wird auf das Programm „TwixRoute“ abgestellt. - Die Fahrtzeit und die Distanz für die Fahrt mit dem Auto werden von „Tür zu Tür“ berechnet. 2006 Kantonale Steuern 295 10. August 2006 in Sachen H.J.O., 3-RV.2005.50220/K 0125 Aus den Erwägungen 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist für die Berechnung der Distanz zwischen dem Wohn- und dem Arbeits- ort - technische Fortschritte vorbehalten - auf das Computerpro- gramm „FinaPlus“ abzustellen (VGE vom 2. März 2006 in Sachen Y. + R.D.). Die letzte Version dieses Programms wurde im Jahr 2002 veröffentlicht. Unterdessen ist es nicht mehr erhältlich. Da das Streckennetz immer wieder ändert, seien es neue Strassen oder Fahr- verbote, ist es erforderlich, ein Streckenprogramm anzuwenden, das aktueller ist (und auch regelmässig mit den erforderlichen Korrektu- ren im Handel erhältlich ist). Eine Rücksprache mit dem Kantonalen Steueramt ergab, dass das Programm „TwixRoute“ auf den Gemeindesteuerämtern am weitesten verbreitet ist und - entgegen der Praxis der Steuerjustiz (RGE vom 15. März 2003 in Sachen T.R.) - auch schon in vielen Fällen zur Anwendung kommt. Aus Gründen der Praktikabilität stellt das Steuerrekursgericht in Einklang damit künftig zur Berechnung der Fahrtkosten an den Arbeitsplatz auf das Programm „TwixRoute“ (zur Zeit Version 34 [Mai 2006]) ab (so auch StG BL in: StE 2006 B 22.3 Nr. 88 = BStPra XVIII S. 102). 3.2 Das Programm „FinaPlus“ berechnete die Distanzen zwi- schen zwei hypothetischen Zentren von Ortschaften, ohne Berück- sichtigung der konkreten Strasse oder gar Hausnummer der steuer- pflichtigen Person. Das Verwaltungsgericht hat diese Berechnung von „Ort zu Ort“ geschützt (VGE vom 2. März 2006 in Sachen V. + R.D.). Beim Programm „TwixRoute“ ist es möglich, die genauen Adressen einzugeben und so die Distanzen und Fahrzeiten zwischen Arbeits- und Wohnort von „Tür zu Tür“ zu berechnen. Aufgrund die- ser Möglichkeit erscheint es dem Steuerrekursgericht angezeigt, die Fahrtkosten künftig von „Tür zu Tür“ zu berechnen. Der Umstand, 296 Steuerrekursgericht 2006 dass die Fehleranfälligkeit (vgl. VGE vom 2. März 2006 in Sachen V. + R.D.) mit dieser Präzisierung steigt, ist hinzunehmen, da es nicht angebracht erscheint, wenn die Steuerbehörde das Zentrum einer Ortschaft bestimmt und ab dort rechnet. 60 Gewinnungskosten des selbstständig Erwerbstätigen (§ 36 Abs. 1 StG). - Die Prämien für die freiwilige Unfallversicherung von selbstständig Erwerbstätigen sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen (Praxisänderung). - Offen bleibt, ob der Abzug auf den für unselbstständig Erwerbstätige maximal versicherbaren Verdienst zu limitieren ist. 23. Februar 2006 in Sachen J. + S.F., 3-RV.2005.50214/K 0121 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelfirma Z. Er schloss für sich eine Unfallversicherung mit folgenden Leistungen ab: ein Tag- geld von Fr. 250.-- während zwei Jahren, eine Invalidenrente von jährlich Fr. 50'000.-- (nach einer Wartezeit von zwei Jahren) und ein Invaliditätskapital von Fr. 100'000.--. Im Jahr 2003 bezahlte er dafür eine Prämie von Fr. 2'109.--. Für seine im Betrieb mitarbeitende Ehe- frau wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen, mit der ein Tag- geld von Fr. 70.-- während zwei Jahren und ein Invaliditätskapital von Fr. 40'000.-- versichert wurden. Die Prämie beträgt Fr. 268.90 pro Jahr. 2.2 Die Vorinstanz anerkannte die Prämien nicht als geschäfts- mässig begründeten Aufwand, und rechnete die Beträge auf. Zur Be- gründung wurde auf die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichtes zur Abzugsfähigkeit von Unfallversicherungsprämien von selbst- ständig Erwerbenden verwiesen (RGE vom 27. Mai 2004 in Sachen P. + S.O.): „b) Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbstständig Erwerbenden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuer-