3. 3.1. Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese - nach einer summarischen Prüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (RGE vom 10. April 2003 in Sachen E. + L.W.; VGE vom 27. Februar 1996 in Sachen E. + M.N.). 3.2. Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist den Ansichten der Parteien zuzustimmen und die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.