sicherbaren Verdienst von zur Zeit Fr. 106'800.-- im Jahr bzw. Fr. 293.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV in der Fassung vom 28. September 1998) als abzugsfähig anzuerkennen; auf Seiten der unselbstständig Erwerbenden ist kein Sachverhalt ersichtlich, der als Basis für noch höhere Abzüge bei Selbstständigerwerbenden - auf Grundlage eines Gleichbehandlungsanspruches - dienen könnte. Wie sich im folgenden zeigt, kann diese Frage aber vorliegend offen bleiben.“