Im Merkblatt „Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b“ des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2001, S. 12, wird folgendes ausgeführt: „In Weiterführung der bisherigen Praxis werden die Prämien für die freiwillige UVG-Versicherung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen. Damit soll eine Ungleichbehandlung gegenüber der unselbstständigen Erwerbstätigkeit vermieden werden.“ 2.4. Das Verwaltungsgericht hat sich zuletzt mit VGE vom 16. Dezember 2004 in Sachen R. + M.G. (=