Dabei wird auf den RGE vom 26. September 2002 in Sachen A. + G.W. verwiesen. Im zitierten Entscheid wird aber lediglich ausgeführt, dass Prämien für Kranken- taggeld-Versicherungen beim Betriebsinhaber gemäss ständiger Praxis keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen).“ Gestützt darauf wurde festgehalten, der Rekurrent übe keinen unfallgefährdeten Beruf aus und die Versicherung diene nicht der Absicherung geschäftlicher Kredite. Die Prämien seien daher nicht zum Abzug zuzulassen. 2.3. Im Merkblatt „Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b“ des Kantonalen