Gleichfalls als betrieblich bedingt, d.h. für die Erzielung des Erwerbseinkommens erforderlich, wird eine Versicherung betrachtet, welche ausschliesslich zur Absicherung von Geschäftsschulden gegenüber Gläubigern dient, wenn eine allfällige Versicherungsleistung unmittelbar und zwingend dem Geschäft bzw. dessen Gläubigern zukommt (so namentlich, wenn sie verpfändet ist) und nicht dem Unternehmer persönlich. Dagegen stellen die Prämien für eine Krankentaggeld-Versicherung beim Betriebsinhaber gemäss ständiger Rechtsprechung keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (VGE vom 29. April 1998 in Sachen J.M.;