Die Kosten einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich ist, Gewinnungskosten und daher nicht dem Privataufwand zuzurechnen. Gleichfalls als betrieblich bedingt, d.h. für die Erzielung des Erwerbseinkommens erforderlich, wird eine Versicherung betrachtet, welche ausschliesslich zur Absicherung von Geschäftsschulden gegenüber Gläubigern dient, wenn eine allfällige Versicherungsleistung unmittelbar und zwingend dem Geschäft bzw. dessen Gläubigern zukommt (so namentlich, wenn sie verpfändet ist) und nicht dem Unternehmer persönlich.