f fallende (d.h. nicht obligatorische) Unfallversicherung (...) Fr. 4'000.-- für verheiratete Personen abgezogen werden (...)“. Soweit Aufwendungen eines Betriebes für Versicherungsansprüche zu Gunsten des Betriebsinhabers (Einzelfirmeninhaber oder Teilhaber von Personengesellschaften) in Frage stehen, ist ein Abzug gemäss § 36 Abs. 1 StG nicht zulässig. Solche Aufwendungen können lediglich im Rahmen von § 40 lit. g StG vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Diese Regel erfährt indessen eine Ausnahme, soweit der Abschluss einer Versicherung für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist.