baren Einkünften abgezogen. Demgegenüber sind die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie nicht abzugsberechtigt (§ 41 lit. a StG). Von diesem Grundsatz macht § 40 lit. g StG eine Ausnahme, indem „als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende (d.h. nicht obligatorische) Unfallversicherung (...) Fr. 4'000.-- für verheiratete Personen abgezogen werden (...)“.