Die Prämie beträgt Fr. 268.90 pro Jahr. 2.2 Die Vorinstanz anerkannte die Prämien nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand, und rechnete die Beträge auf. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichtes zur Abzugsfähigkeit von Unfallversicherungsprämien von selbstständig Erwerbenden verwiesen (RGE vom 27. Mai 2004 in Sachen P. + S.O.): „b) Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbstständig Erwerbenden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuer- 2006 Kantonale Steuern 297