grundstück im März 2001 bezahlte Erwerbspreis von Fr. 410'000.-- im Verhältnis der Verkehrswerte der verkauften Parzelle Nr. 1252 und der zurückbehaltenen Parzelle Nr. 4147 aufzuteilen. Stellt man auf die mit Verfügung vom 25. August 2003 eröffneten steuerlichen Verkehrswerte ab, entfallen 43 % des gesamten steuerlichen Verkehrswertes auf die Parzelle Nr. 1252 (Fr. 233'824.-- entsprechen 43 % von Fr. 542'744.--). Dementsprechend ist der anteilige Erwerbspreis der Parzelle Nr. 1252 mit Fr. 176'300.-- (43 % von Fr. 410'000.--) festzulegen.