Hierauf ist der Gesamterwerbspreis im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Massgeblich ist das objektive Wertverhältnis der Parzellen zum Gesamtgrundstück im Zeitpunkt des Erwerbes (RGE vom 3. Februar 2000 in Sachen E.H.). Der Gesamterwerbspreis kann nur dort flächenmässig aufgeteilt werden, wo die Wertgleichheit der Gesamtfläche in allen Teilen feststeht (zum Ganzen vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 108 StG N 3 f. mit Hinweisen). Massgebend ist also grundsätzlich das Verhältnis der Verkehrswerte der fraglichen Parzellen im Zeitpunkt des Erwerbes, d.h. im März 2001. 3.2. (…) 3.3. 3.3.1. Wie ausgeführt (Erw. 3.1 hievor) ist der für das Stamm-