2007 Kantonale Steuern 261 4. In Gutheissung des Rekurses sind somit die CHF 2'816'000.00 im Jahr 2001 von der Vermögensbesteuerung aus- zunehmen. 66 Grundstückgewinnsteuer; Teilveräusserung (§ 108 Abs. 1 StG). - Zur Ermittlung des Erwerbspreises eines in verschiedenen Teilen veräusserten Grundstückes ist der seinerzeitige Gesamterwerbspreis des Stammgrundstückes auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs nach objektiven Kriterien auf die veräusserte Parzelle einerseits und das zurückbehaltene Grundstück andererseits aufzu- teilen. 24. Januar 2007 in Sachen T. + R.E., 3-RV.2005.50180 Aus den Erwägungen 3. 3.1. 3.1.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstück- gewinnsteuer (§ 95 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn ist der Be- trag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 101 StG). Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwer- benden Person (§ 102 Abs. 1 StG). Unter die Anlagekosten fallen der Erwerbspreis (§ 103 StG) und die anrechenbaren Aufwendungen (§ 104 StG). Der Erwerbspreis entspricht grundsätzlich dem öffent- lich beurkundeten Kaufpreis mit "allen weiteren Leistungen" (§ 103 Abs. 1 StG). 3.1.2. Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist der Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen (§ 108 Abs. 1 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 103 StG N 11 mit Hinweis, § 108 StG N 2). Eine Teilveräusserung liegt insbeson- dere dann vor, wenn ein Stammgrundstück in verschiedene Parzellen 262 Steuerrekursgericht 2007 aufgeteilt wird und die Parzellen nacheinander verkauft werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 108 StG N 1). Zur Ermittlung des Erwerbspreises der veräusserten Parzelle ist der sei- nerzeitige Gesamterwerbspreis des Stammgrundstückes auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbes nach objektiven Grund- sätzen auf die veräusserte Parzelle einerseits und das zurückbehal- tene Grundstück andererseits aufzuteilen. Der Verkehrswert der ver- äusserten Parzelle und derjenige des zurückbehaltenen Grundstückes ist gesondert zu schätzen. Hierauf ist der Gesamterwerbspreis im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Massgeblich ist das objek- tive Wertverhältnis der Parzellen zum Gesamtgrundstück im Zeit- punkt des Erwerbes (RGE vom 3. Februar 2000 in Sachen E.H.). Der Gesamterwerbspreis kann nur dort flächenmässig aufgeteilt werden, wo die Wertgleichheit der Gesamtfläche in allen Teilen feststeht (zum Ganzen vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 108 StG N 3 f. mit Hinweisen). Massgebend ist also grundsätzlich das Verhältnis der Verkehrs- werte der fraglichen Parzellen im Zeitpunkt des Erwerbes, d.h. im März 2001. 3.2. (…) 3.3. 3.3.1. Wie ausgeführt (Erw. 3.1 hievor) ist der für das Stamm- grundstück im März 2001 bezahlte Erwerbspreis von Fr. 410'000.-- im Verhältnis der Verkehrswerte der verkauften Parzelle Nr. 1252 und der zurückbehaltenen Parzelle Nr. 4147 aufzuteilen. Stellt man auf die mit Verfügung vom 25. August 2003 eröffneten steuerlichen Verkehrswerte ab, entfallen 43 % des gesamten steuerlichen Ver- kehrswertes auf die Parzelle Nr. 1252 (Fr. 233'824.-- entsprechen 43 % von Fr. 542'744.--). Dementsprechend ist der anteilige Er- werbspreis der Parzelle Nr. 1252 mit Fr. 176'300.-- (43 % von Fr. 410'000.--) festzulegen. 3.3.2. Die Rekurrenten haben aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 1252 im September 2002 Fr. 255'000.-- erzielt, was rund 57 % am Gesamterlös von Fr. 446'400.-- (Fr. 255'000.-- plus Fr. 191'400.-- aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 4147) ausmacht. Angesichts der Tatsache, dass die Parzelle Nr. 4147 erst rund drei Jahre später und 2007 Kantonale Steuern 263 nach längeren erfolglosen Versuchen seitens der Rekurrenten hatte verkauft werden können, zeigt das Wertverhältnis zwischen den Ver- kaufserlösen kein gänzlich vom Wertverhältnis zwischen den steuer- lichen Verkehrswerten abweichendes Bild. Hingegen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Anlagekosten auch auf- grund dieses Vergleiches nicht haltbar. 67 Erbschaftssteuer; Wohngemeinschaft (§ 147 Abs. 2 StG). - Unter den Begriff "Wohngemeinschaft" kann auch eine nicht part- nerschaftliche Beziehung fallen. 21. Juni 2007 in Sachen E.L., 3-RV.2006.216 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin und W.M. waren von 1965 bis 1975 mit- einander verheiratet. Nach der Scheidung dieser Ehe heiratete die Rekurrentin 1976 F.L., einen Arbeitskollegen von W.M.. Fortan leb- ten alle drei im Haus von W.M. in S.. Wohnzimmer, Küche, Bad, Keller, Estrich und Garten standen zur gemeinsamen Verfügung. Einzig die Schlafzimmer waren getrennt zugeteilt. Alle trugen zum Wohl der Gemeinschaft bei. W.M. kümmerte sich um den Unterhalt der Liegenschaft und besorgte den Garten. Die Rekurrentin nahm sich dem Haushalt, der Verpflegung und der gesundheitlichen Be- treuung von W.M. an. Ihr Ehemann besorgte nebst der auswärtigen Erwerbstätigkeit die administrativen Belange von W.M.. Aufgrund der Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu- standes veräusserte W.M. seine Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 9. Oktober 1996 an die Rekurrentin und ihren Ehemann. Im Kauf- vertrag wurde W.M. ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt. Dieses umfasste das alleinige und ausschliessliche Benützungsrecht am mittleren Zimmer, südlich, im Parterre, sowie die Mitbenützung der Wohnräume (Stube, Küche, Badzimmer) sowie Keller, Estrich und Garten.