40 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub bei Güterzusammenlegungen (§ 97 Abs. 1 lit d StG, Art. 101 Abs. 2 LwG-CH) Wird ein Tausch landwirtschaftlicher Grundstücke als vertragliche Güterzusammenlegung durch die Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen genehmigt, so ist den Tauschenden von Bundesrechts wegen (Art. 101 Abs. 2 LwG-CH) ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gestützt auf § 97 Abs. 1 lit. d StG zu gewähren. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. August 2012 in Sachen F.G. (3-RV.2011.166). Aus den Erwägungen