Der Unterbruch zwischen Lehrende und Beginn des Studiums betrug im vorliegenden Fall drei Jahre. Dies liegt zwar über der minimalen Frist von einem Jahr, bewegt sich aber noch in einem Bereich, in dem von einer zusammenhängenden Ausbildung gesprochen werden kann. Dies umso mehr, als Anwärterinnen und Anwärtern des HWV-Studiums eine möglichst umfassende Berufspraxis nahe gelegt wird. Im Weiteren ist den Rekurrenten beizupflichten, wenn sie ausführen, dass das Studium an der HWV ebenso wie das Studium an der Universität eine Grundausbildung voraussetzt (…). Zudem ist die HWV eine (Fach-) Hochschule (…) und ist damit der universitären Ausbildung gleichgestellt.