"4. Wie die Rekurrenten ausführen, bedarf es für die Zulassung zur HWV einer abgeschlossenen Berufslehre und einer mindestens einjährigen Berufspraxis. Ein Unterbruch zwischen Lehrende und Beginn der HWV sei demzufolge unumgänglich. Ausserdem bringen die Rekurrenten vor, dass ein Studium an der Universität ebenso wie ein Studium an der HWV eine Grundausbildung voraussetze und eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei. 5. Der Unterbruch zwischen Lehrende und Beginn des Studiums betrug im vorliegenden Fall drei Jahre.