Voraussetzungen selbständig besteuert (StG 30 Nr. 7). Bei nur vorübergehendem Unterbruch der Ausbildung - auch über den Stichtag hinaus - darf angenommen werden, dass die Erwerbstätigkeit objektiverweise nicht darauf ausgerichtet ist, den Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, sondern nur als Überbrückungsmassnahme zwischen zwei Ausbildungsabschnitten verstanden wird. Den Eltern steht in diesem Fall der Kinderabzug zu." 3.3.3. Zum vorliegend zu beurteilenden Themenkreis lassen sich nur wenige publizierte Urteile finden.