wiedergegebenen Bestimmungen des StG kann bei einem volljährigen Kind ein Kinderabzug nur gewährt werden, wenn sich letzteres am massgeblichen Stichtag "in Ausbildung" befand. Den Gesetzesmaterialien kann dazu, soweit ersichtlich, nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles Weiterführendes entnommen werden, obwohl sich P. W. ausdrücklich danach erkundigte, "was genau unter 'in Ausbildung' zu verstehen" sei, denn der Gesetzgeber befasste sich vor allem mit der Frage der Höhe des Kinderabzuges und einer allfälligen Abstufung nach dem Kindesalter. Es fehlen auch jegliche Ausführungen zum Thema "Unterbruch der Ausbildung".