3.2.2. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass N.S. am massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2009 nicht in Ausbildung gewesen sei. Zudem habe N.S. während der militärischen Weiterbildung (nach Ablauf der Dauer der Rekrutenschule) ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'000.00 erzielt. Es könne daher kein Kinderabzug gewährt werden. 3.3. 3.3.1. Gemäss den oben (Ziff. 2.2) wiedergegebenen Bestimmungen des StG kann bei einem volljährigen Kind ein Kinderabzug nur gewährt werden, wenn sich letzteres am massgeblichen Stichtag "in Ausbildung" befand.