Fax-Eingaben oder Eingaben per E-Mail sind grundsätzlich nicht geeignet, dem Erfordernis der Schriftlichkeit zu genügen. Der Gesuchsteller wurde vom Bundesgericht schon mehrfach darauf hingewiesen, dass elektronisch eingereichten Eingaben nur sehr beschränkt Wirkung zukommen kann, sofern diese von der Partei oder deren Vertretung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden sind (Bundesgerichtsurteile vom 9. Dezember 2021 [2D_50/2021], Erw. 2.3., und vom 23. November 2020 [2D_48/2020], Erw. 2.5). 4. Das vorliegende Revisionsverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 204 Abs. 3 StG i.V.m. § 231 Abs. 6 StG).