2.3.6. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Revision zu begründen vermöchten. Insbesondere können weder das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Januar 2022 (Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar 2022 bis 16. Februar 2022), noch dasjenige vom 16. Februar 2022 (bis zum 3. März 2022 fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit) an diesem Ergebnis etwas ändern. Der Gesuchseller war in der Lage, am 15. Februar 2022 das Revisionsgesuch zu verfassen und hat sich darüber hinaus in zahlreichen weiteren E-Mails gegenüber Behörden geäussert.