Die Revision ist nicht dazu da, eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen. Eine (allenfalls) falsche Subsumption stellt ebenso wenig einen Revisionsgrund dar wie eine (allenfalls) falsche Rechtsanwendung (vgl. dazu das bereits erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2022 [2F_38/2021], insbesondere Erw. 4). -8-