2.3.4. Es steht fest, dass der Gesuchsteller die im vorliegenden Revisionsverfahren betreffend das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2020 vorgebrachten Argumentationen bereits in dem mit Urteil vom 4. November 2021 abgeschlossenen Verfahren 3-RB. 2021.11 hätte vorbringen können und müssen. Die immer gewandte Ausdrucksweise des Gesuchstellers zeigt, dass er ohne Weiteres in der Lage war, in jenem Verfahren mitzuwirken.