2.3.3. Der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren hat zudem die identische Argumentation bereits in Rekurs vom 2. Juni 2021 (insbesondere Ziff. 2 bis 4, 7 des Rekurses) und in der Replik vom 30. Juli 2021 sowie weiteren E-Mail-Eingaben vorgebracht. Der Einzelrichter des Spezialverwaltungsgerichtes hat sich mit dieser Argumentation bereits im Urteil vom 4. November 2021 ausführlich auseinandergesetzt. Insbesondere wurde auf die Mitwirkungspflicht und die geltend gemachte gesundheitliche Situation des Gesuchstellers ausführlich eingegangen.