2.3.2. Vorerst ist festzustellen, dass das vorliegende Revisionsverfahren nicht das rechtskräftige Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2020 (3-RB.2020.6) im Revisionsverfahren gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020 beschlägt. Beschwerden gegen das Urteil vom 13. Oktober 2020 wurden vom Bundesgericht mit Urteilen vom 23. November 2020 (2D_48/2000) und 4. Januar 2021 (2F_34/2020) abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten. Bereits im Zusammenhang mit jenem Urteil beurteilte Argumente sind im vorliegenden Revisionsverfahren gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 4. November 2021 nicht mehr relevant.