Im Urteil vom 13. Oktober 2020 wird Ihrerseits explizit angegeben, dass die 'Wiedererwägung' als direkte Folge und nur im Zusammenhang mit der Scheidung gewährt wird. Sowohl im Urteil vom 20. Mai 2020 wie auch denjenigen vom 13. Oktober 2020 wird mit keinem Wort erwähnt, dass eine Stundung neu geprüft werden kann. Es wurde sogar rechtskräftig Ihrerseits bestätigt, dass Zahlungserleichterungen/Stundungen ausgeschlossen und unzumutbar seien. Das Urteil vom 13. Oktober 2020 bezieht sich auf meinen konkreten Antrag auf vollständigen Steuererlass, auf keinen Fall war eine 'Stundung' der Gegenstand des Urteils.