"In Ihrem Urteil vom 13. Oktober 2020 haben Sie ausschliesslich wegen der Scheidung vom 10. Juni 2020 die materielle Prüfung eines Wiedererwägungsgesuches an die Gemeindeverwaltung Q. delegiert, Dabei hat das Spezialverwaltungsgericht einen fundamentalen Fehler begangen, welcher für viel Verwirrung gesorgt hat. Zunächst muss festgehalten werden, dass Sie einerseits den Rekurs im Dispositiv des Urteils vom 13. Oktober 2020 abweisen und aber parallel den Fall an die Gemeinde zwecks 'Wiedererwägung' zurückweisen.