Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls das Gericht im ordentlichen bzw. früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. -6- Dabei ist ausschlaggebend, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl. BGE 110 V 138; Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2000 [C 234/ 2000]).