Ausser Betracht fallen daher grundsätzlich Tatsachen, die erst nach Fällung des (Rechtsmittel-)Entscheids eingetreten sind. Nachträglich eingetretene Tatsachen können im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn und soweit sie auf den Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Entscheids zurückwirken und die damals vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes als unrichtig erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1998 [2A.67/1997], in: Pra 88 Nr. 70). Eine solche Rückwirkung ist dann anzunehmen, wenn die Tatsache, die sich im Nachhinein verwirklicht, latent von Anfang an bestand (vgl. VGE vom 29. November 2012 [WBE.2012.383];