wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwendenden Instanz zu Grunde gelegten Sachverhalt rechtserheblich zu verändern und so zu einer anderen Entscheidung in der Sache zu führen. Es muss sich nachträglich herausstellen, dass unter Annahme eines falschen Sachverhaltes entschieden wurde und dass ein anderer Entscheid resultiert, wenn aufgrund des zutreffenden Sachverhalts entschieden worden wäre. Die rechtliche Würdigung der Tatsachen ist selber keine Tatsache (vgl. StR 2004 S. 850).