1.3. Das Revisionsgesuch betrifft das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. November 2021 (3-RB.2021.11). Da das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (2D_50/2021) auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil und ebenso auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch mit Urteil vom 26. Januar 2022 (2F_38/2021) nicht eingetreten ist, ist das Spezialverwaltungsgericht als letzte Instanz, welche das Gesuch materiell behandelt hat, für die beantragte Revision zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 201 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn