1. Mit Urteil vom 4. November 2021 entschied der Einzelrichter des Spezialverwaltungsgerichtes in Sachen Entscheid des Gemeinderates Q. vom 3. Mai 2021 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 (Wiedererwägung), Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 wie folgt: "1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet."