Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2022.5 Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Betsche Gesuchsteller A._____ Gegenstand Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. November 2021 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 (Wiedererwägung), Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 (Revision) -2- Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil vom 4. November 2021 entschied der Einzelrichter des Spezial- verwaltungsgerichtes in Sachen Entscheid des Gemeinderates Q. vom 3. Mai 2021 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 (Wiedererwägung), Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 wie folgt: "1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet." 2. Mit Schrieben vom 15. Februar 2022 (Postaufgabe am 17. Februar 2022) reichte der Gesuchsteller unter Beilage des am 13. Januar 2022 von Dr. med. B. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses ein Re- visionsgesuch ein mit dem Antrag: "Ich beantrage hiermit die Aufhebung des Urteils vom 4. November 2021 und die Gutheissung des Rekurses." Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einge- gangen. 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet (§ 231 Abs. 4 StG und § 204 StG i.V.m. § 197 Abs. 4 StG und § 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 4. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichtes hat die Akten der Verfah- ren 3-RB.2020.6 (Revision des Entscheides des Spezialverwaltungsgerich- tes, Abteilung Steuern, vom 20. Mai 2020 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 [inkl. allfälliger Verzugszinsen] sowie Stundung/Ratenzahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019; Urteil des Einzelrichters des Spezialverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2020) sowie 3-RB.2021.11 (Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderates Q. vom 3. Mai 2021 betreffend Erlass der Kantons- und -3- Gemeindesteuern 2016 bis 2018 [Wiedererwägung], Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019; Urteil des Einzelrichters des Spezialverwaltungsgerichtes vom 4. November 2021) beigezogen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorliegende Revisionsgesuch betrifft die Kantons- und Gemeindesteu- ern 2016 bis 2019. Massgebend für die Beurteilung des Revisionsgesu- ches ist das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998. 1.2. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei derjenigen Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid getroffen hat (§ 203 Abs. 1 StG). Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als be- gründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Ent- scheid (§ 204 Abs. 1 StG). 1.3. Das Revisionsgesuch betrifft das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. November 2021 (3-RB.2021.11). Da das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (2D_50/2021) auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil und ebenso auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch mit Urteil vom 26. Januar 2022 (2F_38/2021) nicht eingetreten ist, ist das Spezialverwaltungsgericht als letzte Instanz, welche das Gesuch materiell behandelt hat, für die beantragte Revision zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 201 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be- weismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrund- sätze verletzt hat; c) ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller Gründe vor- bringt, die er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Ver- fahren hätte geltend machen können (Abs. 2). 2.2. 2.2.1. Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinn sind Umstände oder Ereignisse, die den gesetzlichen Steuertatbestand betreffen. Die Tatsache ist erheblich, -5- wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwendenden Instanz zu Grunde gelegten Sachverhalt rechtserheblich zu verändern und so zu einer ande- ren Entscheidung in der Sache zu führen. Es muss sich nachträglich her- ausstellen, dass unter Annahme eines falschen Sachverhaltes entschieden wurde und dass ein anderer Entscheid resultiert, wenn aufgrund des zu- treffenden Sachverhalts entschieden worden wäre. Die rechtliche Würdi- gung der Tatsachen ist selber keine Tatsache (vgl. StR 2004 S. 850). Des- halb stellt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2018 [4F_9/2018], mit weiteren Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts vom 14. August 2013 [2C_121/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010 [2F_8/2010]; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 7. November 2012 [A-5654/2011]; VGE vom 10. Februar 2017 [WBE.2016.214]; VGE vom 25. Februar 2016 [WBE. 2015.423]; VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2009.152/ WBE.2010.61]; VGE vom 19. Dezember 2006 [WBE.2006.342]; SGE vom 23. April 2020 [3-RV.2019.117]). 2.2.2. Als "neu" gelten Tatsachen, die im Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Ent- scheides zwar bereits bestanden, aber erst nachträglich entdeckt wurden bzw. im damaligen Verfahren nicht bekannt waren (sog. neue "alte" Tatsa- chen). Ausser Betracht fallen daher grundsätzlich Tatsachen, die erst nach Fällung des (Rechtsmittel-)Entscheids eingetreten sind. Nachträglich ein- getretene Tatsachen können im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn und soweit sie auf den Zeitpunkt der Verfü- gung bzw. des Entscheids zurückwirken und die damals vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes als unrichtig erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1998 [2A.67/1997], in: Pra 88 Nr. 70). Eine solche Rückwirkung ist dann anzunehmen, wenn die Tatsache, die sich im Nachhinein verwirklicht, latent von Anfang an bestand (vgl. VGE vom 29. November 2012 [WBE.2012.383]; VGE vom 7. Dezember [WBE. 2011.129]). 2.2.3. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchstel- ler auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls das Ge- richt im ordentlichen bzw. früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. -6- Dabei ist ausschlaggebend, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach- verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl. BGE 110 V 138; Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2000 [C 234/ 2000]). 2.3. 2.3.1. Der Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des Urteiles vom 4. November 2021 und die Gutheissung des Rekurses. Zur Begründung wird das fol- gende ausgeführt: "In Ihrem Urteil vom 13. Oktober 2020 haben Sie ausschliesslich wegen der Scheidung vom 10. Juni 2020 die materielle Prüfung eines Wieder- erwägungsgesuches an die Gemeindeverwaltung Q. delegiert, Dabei hat das Spezialverwaltungsgericht einen fundamentalen Fehler begangen, welcher für viel Verwirrung gesorgt hat. Zunächst muss festgehalten werden, dass Sie einerseits den Rekurs im Dispositiv des Urteils vom 13. Oktober 2020 abweisen und aber parallel den Fall an die Gemeinde zwecks 'Wiedererwägung' zurückweisen. Schon alleine das ist äusserst widersprüchlich, denn es ist rechtlich nicht nachvollziehbar, wenn der Re- kurs einerseits abgelehnt aber gleichzeitig die 'Wiedererwägung' initiiert wird. Das ist per se ein Widerspruch, entweder kann ein Rekurs gutgeheis- sen oder abgewiesen werden nicht aber beides parallel. Eine 'Wiederer- wägung' impliziert, dass der Rekurs gutgeheissen worden ist, Sie schrei- ben aber im erwähnten Urteil, dass das Gericht den Rekurs ablehnt. Im Urteil vom 13. Oktober 2020 wird Ihrerseits explizit angegeben, dass die 'Wiedererwägung' als direkte Folge und nur im Zusammenhang mit der Scheidung gewährt wird. Sowohl im Urteil vom 20. Mai 2020 wie auch den- jenigen vom 13. Oktober 2020 wird mit keinem Wort erwähnt, dass eine Stundung neu geprüft werden kann. Es wurde sogar rechtskräftig Ihrer- seits bestätigt, dass Zahlungserleichterungen/Stundungen ausgeschlos- sen und unzumutbar seien. Das Urteil vom 13. Oktober 2020 bezieht sich auf meinen konkreten Antrag auf vollständigen Steuererlass, auf keinen Fall war eine 'Stundung' der Gegenstand des Urteils. Das grösste und das massgebende Problem ist aber, dass die Gemeinde- verwaltung bei allen Entscheidungen und bei jedem Schriftwechsel aus- nahmslos über 'Stundungsgesuch' spricht. Aus diesem Grund hatte ich zu keinem Zeitpunkt die Pflicht irgendwelche Dokumente zwecks 'materieller Prüfung für die Wiedererwägung eines Stundungsgesuches' der Ge- meinde Q. einzureichen. Ich bin lediglich dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts gefolgt, nach welchem einer Zahlungserleichterung = Stundung eben gar nicht möglich ist. Wenn ich keine Pflicht hatte die Dokumente für diesen Zweck (Stundung) einzureichen, dann konnte ich auch keine 'Mitwirkungspflicht' verletzen. Das ist ein sogenannter NEUER ALTER Umstand, denn das Gericht war beim Lesen nicht ausreichend kon- zentriert, so dass diese völlige Verwechslung der Begriffe Ihnen entgangen is., Eine Stundung ist nun mal etwas ganz anderes als ein Steuererlass. Das Spezialverwaltungsgericht hätte also meinen Rekurs am 4. November 2021 zu 100% gutheissen müssen." -7- 2.3.2. Vorerst ist festzustellen, dass das vorliegende Revisionsverfahren nicht das rechtskräftige Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2020 (3-RB.2020.6) im Revisionsverfahren gegen den Entscheid des Spe- zialverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020 beschlägt. Beschwerden ge- gen das Urteil vom 13. Oktober 2020 wurden vom Bundesgericht mit Urtei- len vom 23. November 2020 (2D_48/2000) und 4. Januar 2021 (2F_34/2020) abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten. Bereits im Zusam- menhang mit jenem Urteil beurteilte Argumente sind im vorliegenden Revi- sionsverfahren gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 4. November 2021 nicht mehr relevant. 2.3.3. Der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren hat zudem die iden- tische Argumentation bereits in Rekurs vom 2. Juni 2021 (insbesondere Ziff. 2 bis 4, 7 des Rekurses) und in der Replik vom 30. Juli 2021 sowie weiteren E-Mail-Eingaben vorgebracht. Der Einzelrichter des Spezialver- waltungsgerichtes hat sich mit dieser Argumentation bereits im Urteil vom 4. November 2021 ausführlich auseinandergesetzt. Insbesondere wurde auf die Mitwirkungspflicht und die geltend gemachte gesundheitliche Situ- ation des Gesuchstellers ausführlich eingegangen. 2.3.4. Es steht fest, dass der Gesuchsteller die im vorliegenden Revisionsverfah- ren betreffend das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2020 vorgebrachten Argumentationen bereits in dem mit Urteil vom 4. No- vember 2021 abgeschlossenen Verfahren 3-RB. 2021.11 hätte vorbringen können und müssen. Die immer gewandte Ausdrucksweise des Gesuch- stellers zeigt, dass er ohne Weiteres in der Lage war, in jenem Verfahren mitzuwirken. 2.3.5. Der Gesuchsteller bringt damit keine neuen "alten" Tatsachen oder Beweis- mittel vor, die den Sachverhalt, welcher dem Urteil des Spezialverwaltungs- gerichts vom 4. November 2021 zu Grunde liegt, als unrichtig erscheinen lassen, weshalb der unter § 201 Abs. 1 lit. a StG umschriebene Revisions- grund "Entdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel" ausscheidet. Die Revision ist nicht dazu da, eine neue rechtliche Würdigung des Sach- verhalts oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen. Eine (allen- falls) falsche Subsumption stellt ebenso wenig einen Revisionsgrund dar wie eine (allenfalls) falsche Rechtsanwendung (vgl. dazu das bereits er- wähnte Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2022 [2F_38/2021], insbeson- dere Erw. 4). -8- 2.3.6. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Revision zu begrün- den vermöchten. Insbesondere können weder das mit dem Revisions- gesuch eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Januar 2022 (Ar- beitsunfähigkeit vom 16. Januar 2022 bis 16. Februar 2022), noch das- jenige vom 16. Februar 2022 (bis zum 3. März 2022 fortgesetzte Arbeits- unfähigkeit) an diesem Ergebnis etwas ändern. Der Gesuchseller war in der Lage, am 15. Februar 2022 das Revisionsgesuch zu verfassen und hat sich darüber hinaus in zahlreichen weiteren E-Mails gegenüber Behörden geäussert. 2.4. Zusammenfassend liegt kein Revisionsgrund im Sinne von § 201 StG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 3. An diesem Ergebnis ändern die nach Einreichung des Revisionsgesuches in Kopie an das Spezialverwaltungsgericht gesandten E-Mails nichts, zu- mal sie – wie ausgeführt – das Spezialverwaltungsgericht als Adressaten nur im "Cc" nennen und offensichtlich nicht das vorliegende Revisions- gesuch betreffen. Hinzu kommt, dass die Verfahren vor dem Spezialver- waltungsgericht "schriftlich" sind. Fax-Eingaben oder Eingaben per E-Mail sind grundsätzlich nicht geeignet, dem Erfordernis der Schriftlichkeit zu ge- nügen. Der Gesuchsteller wurde vom Bundesgericht schon mehrfach da- rauf hingewiesen, dass elektronisch eingereichten Eingaben nur sehr be- schränkt Wirkung zukommen kann, sofern diese von der Partei oder deren Vertre- tung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden sind (Bundesgerichtsurteile vom 9. Dezember 2021 [2D_50/2021], Erw. 2.3., und vom 23. November 2020 [2D_48/2020], Erw. 2.5). 4. Das vorliegende Revisionsverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Par- teientschädigung besteht nicht (§ 204 Abs. 3 StG i.V.m. § 231 Abs. 6 StG). 5. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 -9- lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch um Revision des Urteils des Einzelrichters des Spezialverwal- tungsgerichtes vom 4. November 2021 wird abgewiesen 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: den Gesuchsteller Mitteilung an: das Kantonale Steueramt (mit Kopie des Revisionsgesuches vom 18. Feb- ruar 2022) den Gemeinderat Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben mit Kopie des Revisionsgesuches vom 18. Februar 2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 23. Februar 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche