23 VStG vor und hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von CHF 71'511.65 verwirkt. Der Umstand, dass (bisher) kein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28. März 2018 [18.030], BBl 2018 S. 2335, 2337). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig und es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 54 VStG i.V.m. Art. 144 DBG [analog]). - 13 -