Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C. AG nicht nur der Folgen von unbelegten geschäftlichen Aufwendungen bzw. der privaten Natur dieser Auslagen bewusst war, sondern er auch wusste bzw. wissen musste, dass es sich bei der Übernahme von privaten - 12 -